Testnachweise – aktuelle Coronaschutzverordnung
Liebe Eltern,
ab heute gilt die CoronaSchutzVO in ihrer aktualisierten Fassung.
Darin ist der Widerspruch der alten Verordnungen bzgl. Schülerausweise als Testnachweis (CoronaSchutzVO) bzw. einzeln auszustellende Testnachweise (CoronaBetrVO) aufgelöst.
Die Änderungen im Einzelnen:
CoronaSchutzVO §2 (8): „Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.”
CoronaSchutzVO §4 (5): „Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.”
Also müssen die Schulen zukünftig weder aktuelle Schülerausweise (der Begriff kommt gar nicht mehr in den VO vor) noch einzelne Testbescheinigungen für Schülerinnen und Schüler ausstellen.
Lediglich die ab 16jährigen benötigen eine (längerfristig gültige) Bescheinigung der Schule.